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7 Mythen rund um das Vereinswesen

7 Mythen rund um das Vereinswesen

Die Vereinswelt ist ein vielschichtiger Kosmos, der durchaus auch Platz für den einen oder anderen Mythos bietet. Natürlich entspricht vieles, was „man sich so erzählt“, durchaus der Realität. Doch gibt es auch eine Reihe angeblicher Fakten, die – schaut man erst einmal genauer hin – als Falschinformation entlarvt werden können. Im Folgenden haben wir für Sie sieben Mythen rund um das Vereinswesen zusammengetragen und auf ihren Wahrheitsgehalt getestet.

Der Beitrag im Überblick

Mythos #1: In Deutschland herrscht das Vereinssterben

Mythos #2: Um einen Verein zu gründen, braucht man mindestens sieben Gründungsmitglieder

Mythos #3: Eine Austrittserklärung aus dem Verein muss immer schriftlich eingereicht werden

Mythos #4: Vereine unterliegen einer Insolvenzantragspflicht

Mythos #5: Die DSGVO gilt nicht für Vereine

Mythos #6: Vereinen kann der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden

Mythos #7: Vereinsmitglieder müssen in Krisenfällen mit ihrem Privatvermögen haften

 

Mythos #1: In Deutschland herrscht das Vereinssterben

Mit diesem Mythos haben wir uns bereits ausgiebig in einem separaten Beitrag auf unserem Vereinsblog auseinandergesetzt. Den vollständigen Artikel können Sie hier nachlesen.

 

Fakt ist, dass eine Untersuchung der „Zivilgesellschaft in Zahlen“ ergeben hat, dass es in Deutschland derzeit kein Vereinssterben gibt. Man geht sogar davon aus, dass die Panikmache um das angebliche Aussterben der Vereine dazu geführt hat, dass das deutsche Vereinswesen einen neuen Aufschwung erleben durfte. Es ist demnach das genaue Gegenteil der Fall.

 

Kurzum: Dieser Mythos ist ein Fake.

 

Mythos #2: Um einen Verein zu gründen, braucht man mindestens sieben Gründungsmitglieder

Wer mit dem Gedanken spielt, einen eigenen Verein zu gründen, der erhält meist sehr schnell die Information, dass hierfür mindestens sechs Gleichgesinnte notwendig sind. Oder mit anderen Worten: Für eine Vereinsgründung braucht man mindestens sieben Gründungsmitglieder.

 

Diese Aussage stimmt nur teilweise.

 

Grundsätzlich gibt es keine gesetzlich vorgeschriebene Mindestanzahl an Gründungsmitgliedern für einen Verein. Soll dieser jedoch ins Vereinsregister eingetragen werden (und den Zusatz e.V. erhalten), dann muss die Vereinssatzung tatsächlich von mindestens sieben Gründungsmitgliedern unterschrieben werden. Diese müssen nicht zwangsläufig den Vorstand des Vereins bilden, sondern können sich auch dauerhaft im Hintergrund aufhalten.

 

Soll es sich hingegen um keinen rechtsfähigen Verein handeln, dann genügen bereits zwei Mitglieder zum Zeitpunkt der Gründung.

 

Bei diesem Mythos handelt es sich also um eine Mischung aus Wahrheit und Fake.

 

Mythos #3: Eine Austrittserklärung aus dem Verein muss immer schriftlich eingereicht werden

Welche Formalitäten im Hinblick auf den Austritt eines Mitglieds gelten, sollte immer möglichst genau in der Vereinssatzung festgehalten werden.

 

Grundsätzlich ist die Austrittserklärung an keine bestimmte Form gebunden. Das bedeutet also, dass sie unter Umständen auch mündlich dem Vorstand „übergeben“ werden kann. Ist in der Satzung jedoch festgelegt, dass eine schriftliche Erklärung nötig ist, kann das Vereinsmitglied erst dann austreten, wenn es das entsprechende Dokument vorlegt.

 

Trotzdem kann gesagt werden, dass dieser Mythos ein Fake ist.

 

Mythos #4: Vereine unterliegen einer Insolvenzantragspflicht

Wenn ein Verein – aus welchen Gründen auch immer – nicht mehr zahlungsfähig ist, droht ihm die Insolvenz.

 

Wichtig zu wissen: Wenn der Vereinsvorstand die drohende Insolvenz nicht mehr länger aufhalten oder ignorieren kann, besteht eine Insolvenzantragspflicht. Das bedeutet unterm Strich: Sie als Verein sind dazu verpflichtet, ein Insolvenzverfahren einzuleiten.

 

Ganz klarer Fall: Dieser Mythos entspricht der Realität.

 

Mythos #5: Die DSGVO gilt nicht für Vereine

Seit dem 25. Mai 2018 gilt EU-weit die Datenschutzgrundverordnung – kurz: DSGVO. Was vielen Vereinen bis zum Schluss nicht bewusst war: Auch sie sind von den verschärften Datenschutzrichtlinien betroffen und müssen diverse Anpassungen vornehmen.

 

Vor allem im Hinblick auf Mitgliedsdaten, aber beispielsweise auch Kontoverbindungen und die Daten von Sponsoren besteht akuter Handlungsbedarf. Wer im Hinblick auf die DSGVO noch nichts getan hat, sollte spätestens jetzt aktiv werden.

 

Denn bei diesem Mythos handelt es sich um einen Fake. Die Datenschutzgrundverordnung gilt auch für Vereine.

 

Mythos #6: Vereinen kann der Status der Gemeinnützigkeit aberkannt werden

„Eine Körperschaft verfolgt gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern.“ - So lautet die Definition von Gemeinnützigkeit im §52 der Abgabenordnung. Welche konkreten gemeinnützigen Zwecke ein Verein verfolgen kann, können Sie hier nachlesen.

 

Der wohl größte Vorteil der Gemeinnützigkeit sind steuerliche Vereinfachungen für den Verein. Allerdings sollte Ihnen auch klar sein, dass Ihrem Verein der Status der Gemeinnützigkeit unter Umständen auch wieder aberkannt werden kann – beispielsweise dann, wenn er nicht mehr sein gemeinnütziges Ziel verfolgt und primär auf wirtschaftliche Gewinne aus ist.

 

Bei diesem Mythos handelt es sich demnach um die Wahrheit.

 

Mythos #7: Vereinsmitglieder müssen in Krisenfällen mit ihrem Privatvermögen haften

Was geschieht, wenn der Verein Kosten nicht mehr decken kann? Werden dann die einzelnen Mitglieder zur Kasse gebeten?

 

Diese Fragen können mit einem „nein (*)“ beantwortet werden.

 

Eingetragene Vereine gelten rechtlich als eigenständige juristische Personen. Das bedeutet wiederum, dass die Vereinsmitglieder keiner Nachschusspflicht unterliegen. Ist das Vereinsvermögen aufgebraucht – also: ist der Verein zahlungsunfähig – muss ein Insolvenzverfahren eingeleitet werden (siehe Mythos #4).

 

Kommen wir nun jedoch zum (*): Entstehen finanzielle Schäden aufgrund von grober Fahrlässigkeit, kann es durchaus passieren, dass Vereinsmitglieder mit ihrem privaten Vermögen haften müssen. Gleiches gilt auch, wenn es einen entsprechenden Abschnitt in der Vereinssatzung gibt. Eine dritte Ausnahme bilden Vorstandsmitglieder, die unter gewissen Bedingungen mit ihrem privaten Vermögen haften.

 

Dieser Mythos kann in erster Linie als Fake bezeichnet werden – beinhaltet aber auch etwas Wahres.

 

Wie Sie sehen, müssen Sie nicht alles sofort glauben, was Ihnen im Zusammenhang mit dem Vereinswesen zu Ohren kommt. Nicht jeder Mythos entspricht der Wahrheit und sollte daher stets eingehend geprüft werden.

 

Foto: www.pixabay.com

 

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