Grundsätzlich kann sich jeder Unternehmer in das Handelsregister eintragen lassen – aber nicht alle müssen. Es gilt: Ist Ihr Unternehmen kaufmännischer Natur (d. h. Erfordernis der Buchführung, Firmenführung, kaufmännische Ordnung der Vertretung und Haftung), so sind Sie in jedem Fall Kaufmann und zur Eintragung in das Handelsregister verpflichtet. Dies gilt in der Regel nicht für Einzelunternehmen und Personengesellschaften wie die GbR.
Kapitalgesellschaften (GmbH, Unternehmergesellschaft, Aktiengesellschaft) sind – unabhängig von der Art ihrer Tätigkeit – verpflichtet, sich ins Handelsregister eintragen zu lassen.
Die Eintragung erfolgt über einen Notar. Die Kosten variieren zwischen ca. 250 EUR (Einzelunternehmen) und bis zu 700 EUR (GmbH oder AG). In der Regel erhalten Sie eine Rechnung von Ihrem Notar und zusätzlich eine von der Justizkasse.
ACHTUNG: Viele private Register bieten Ihnen auf dem Postwege an, Ihr Unternehmen eintragen zu lassen. Sie vermitteln dabei den Eindruck, die Eintragung sei obligatorisch. Dies ist falsch! Überweisen Sie nur die Rechnung der Justizkasse bzw. die Ihres Notars.