Der Aufwand, der hinsichtlich Rechnungslegung und Abschlussprüfung betrieben werden muss, unterscheidet sich bei den einzelnen Gesellschaftsformen erheblich.
Für die GbR und die Partnerschaft besteht keine Rechnungslegungspflicht, da es sich hier nicht um Kaufleute im Sinne des Handelsgesetzbuches handelt. Es genügt daher die Erstellung einer Einnahmenüberschussrechnung (EÜR).
Kaufleute, also auch Handelsgesellschaften wie die oHG, sind zur Buchführung, zur Erstellung eines Jahresabschlusses und einer Steuerbilanz verpflichtet.
Kapitalgesellschaften treffen darüber hinausgehende Pflichten. So müssen sie etwa den Jahresabschluss um einen Anhang erweitern und zusätzlich einen Lagebericht erstellen.