Auch wenn es für den Gründer fern liegt, bei Gründung bereits über wesentliche Veränderungen wie den Austritt einzelner Geschäftspartner nachzudenken, so sollte doch bereits bei Gründung der Aspekt eines Gesellschafterwechsels berücksichtigt werden.
Bei Personengesellschaften ist ein Gesellschafterwechsel unter deutlich strengeren Voraussetzungen möglich als bei Kapitalgesellschaften. Dies liegt an der engeren persönlichen Bindung des Personengesellschafters an die Gesellschaft. Diese Bindung kommt etwa in der persönlichen Haftung und dem damit einhergehenden Vertrauen zum Ausdruck. Daher können Anteile an Personengesellschaften regelmäßig nur mit Zustimmung aller Gesellschafter übertragen werden.
Demgegenüber ist bei der Übertragung von GmbH-Anteilen keine Zustimmung der Gesellschafter erforderlich, es sei denn im Gesellschaftsvertrag wurde die Notwendigkeit der Zustimmung vereinbart. Die Abtretung von GmbH-Geschäftsanteilen bedarf der notariellen Beurkundung. Die Übertragung von Aktien unterliegt wiederum keinen Formvorschriften und ist auch nicht zustimmungsbedürftig.