Ob der Gründer sein Unternehmen als Freiberufler oder aber als Gewerbetreibender ausüben wird, kann er sich nicht einfach aussuchen. Die schwierige und nicht immer nachvollziehbare Differenzierung obliegt nicht etwa dem Gründer selbst, sondern wird vom Finanzamt, genauer gesagt auf der Grundlage des Einkommensteuergesetzes, getroffen. So sieht § 18 des Einkommensteuergesetzes vor:
„Zu der freiberuflichen Tätigkeit gehören die selbständig ausgeübte wissenschaftliche, künstlerische, schriftstellerische, unterrichtende oder erzieherische Tätigkeit, die selbständige Berufstätigkeit der Ärzte, Zahnärzte, Tierärzte, Rechtsanwälte, Notare, Patentanwälte, Vermessungsingenieure, Ingenieure, Architekten, Handelschemiker, Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, beratenden Volks- und Betriebswirte, vereidigten Buchprüfer, Steuerbevollmächtigten, Heilpraktiker, Dentisten, Krankengymnasten, Journalisten, Bildberichterstatter, Dolmetscher, Übersetzer, Lotsen und ähnlicher Berufe.“
Gegenbeispiele für gewerbliche Tätigkeiten sind etwa Apotheker, Detektiv, Fotomodell, Kreditberater, Landschaftsgärtner oder Pharmaberater.
Für weitergehende Differenzierungen wurden Richtlinien entwickelt, die dem Finanzamt als Orientierungshilfe dienen. Häufig kommt es innerhalb eines Berufsfeldes zusätzlich auf die konkrete Ausgestaltung der Tätigkeit an. Es empfiehlt sich also (wie so oft) ein klärendes Gespräch mit dem zuständigen Finanzamt.