Der Unternehmensgründer muss mit Aufnahme seiner geschäftlichen Tätigkeit ein besonderes Augenmerk auf sein Auftreten im externen Schriftverkehr richten. Der externe Schriftverkehr betrifft sämtliche Schreiben, die an einen Empfänger außerhalb des Unternehmens gerichtet sind.
Je nach gewählter Gesellschaftsform müssen in geschäftlichen Schreiben diverse Pflichtangaben enthalten sein:
1. Pflichtangaben bei Aktiengesellschaften (gem. § 80 Aktiengesetz)
§ Rechtsform der Gesellschaft
§ Sitz der Gesellschaft
§ Handelsregisternummer und zuständiges Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
§ Alle Mitglieder des Vorstandes mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen. Der Vorsitzende des Vorstands muss als solcher bezeichnet werden.
§ Der Vorsitzende des Aufsichtsrats mit dem Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
2. Pflichtangaben bei der GmbH (gem. § 35 a GmbH-Gesetz)
§ Rechtsform der Gesellschaft
§ Sitz der Gesellschaft
§ Handelsregisternummer und zuständiges Registergericht des Sitzes der Gesellschaft
§ Alle Geschäftsführer mit Familiennamen und mindestens einem ausgeschriebenen Vornamen
§ Falls ein Aufsichtsrat gebildet ist und dieser einen Vorsitzenden hat, der Vorsitzende des Aufsichtsrates mit Familiennamen und min. einem ausgeschriebenen Vornamen
3. Pflichtangaben bei Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt)
Hier gilt das Gleiche wie bei der GmbH, da die UG (haftungsbeschränkt) de facto eine GmbH ist, die sich lediglich in der Höhe ihres Stammkapitals unterscheidet.
4. Pflichtangaben der Limited (§ 35 a Abs. 4 GmbH-Gesetz)
Die folgenden Angaben gelten für in Deutschland betriebene Zweigniederlassungen haftungsbeschränkter Gesellschaften, die ihren Sitz im Ausland haben.
§ Das Register, bei dem die Zweigniederlassung geführt wird
§ Die Nummer dieses Registereintrags
5. Pflichtangaben bei der oHG (§ 125 a HGB)
§ Firma
§ Rechtsform
§ Sitz der Gesellschaft
§ Registergericht
§ Handelsregisternummer
6. Pflichtangaben bei KG und Gmbh & Co. KG (§ 177a HGB)
Hier gelten dieselben Regelungen wie bei der oHG.
7. Pflichtangaben des Einzelkaufmanns (§ 37a HGB)
§ Firma
§ Rechtsformzusatz „eingetragener Kaufmann“, bzw. die Abkürzung
§ Ort der Handelsniederlassung
§ Registergericht
§ Handelsregisternummer
Ein Verstoß gegen die Vorschriften zu den Pflichtangaben kann teuer werden. So kann das zuständige Registergericht den korrekten Abdruck der Pflichtangaben einfordern und ein Zwangsgeld von bis zu 5.000 EUR festsetzen.