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Bei innovativen Ideen, Namen, Produkten oder Serviceleistungen stellt sich immer wieder die Frage nach Markenschutz, Patenten oder Gebrauchsmustern. Ein Antrag beim Deutschen Patent- und Markenamt (DPMA) ist grundsätzlich möglich, aber nicht immer erfolgversprechend.

 

Die Idee

Wer eine Idee hat, auf der er ein Unternehmen und damit seinen geschäftlichen Erfolg aufbauen möchte, stellt sich zunächst die Frage: Wie kann ich mich davor schützen, dass andere meine Idee kopieren?

Die Antwort für die allermeisten Fälle: gar nicht!

Abgesehen von solchen Ideen, die einen technischen Lösungsansatz verkörpern und somit für ein Patent in Betracht kommen, ist die bloße Idee frei. Das bedeutet, dass man sich nicht per se gegen Nachahmer schützen kann.

Umso wichtiger ist es, andere Merkmale zu erschaffen, die das eigene Produkt in den Augen des Kunden einzigartig machen. Beispiele gibt es hierfür genug: Ein T-Shirt mit drei prägnanten Streifen kostet ohne rationalen Grund das Vielfache eines qualitativ gleichwertigen Produkts ohne jede Markierung.

Insofern kann hier nur die Flucht nach vorn angetreten werden. Dazu gehört: Die Idee möglichst schnell zum eigenen Vorteil vermarkten, so dass der geneigte Kunde die Idee in einem bestimmten Produkt oder einer Dienstleistung wiedererkennt und aufgrund eines Namens oder Zeichens mit einem bestimmten Hersteller oder Dienstleister in Verbindung bringt. Diese Verbindung kann sodann auf verschiedene Weise, über die Anmeldung einer Marke oder eines Geschmacksmusters, geschützt werden. Darüber hinaus kann ein Gegenstand, dem die Idee innewohnt (etwa ein Buch, ein Bild oder ein Film), urheberrechtlichen Schutz genießen. Durch die Verkörperung der Idee lässt sich diese also in gewissem Umfang indirekt schützen (siehe auch Abschnitt "Urheberrecht").

 

Die Marke

Die Marke dient in erster Linie der Zuordnung eines Produkts zu einem bestimmten Hersteller. Anhand eines bestimmten Markennamens kann der Verbraucher Rückschlüsse auf die für ihn wichtigen Kriterien, wie etwa Herkunft, Qualität oder Garantie, ziehen. Daher verkörpert der Name eines erfolgreichen Produkts einen beträchtlichen wirtschaftlichen Wert, den es gegenüber Nachahmern zu schützen gilt.

Ein Schutz der Marke erfolgt durch einen kostenpflichtigen Eintrag in das Markenregister. Dabei ist zunächst die geografische Reichweite des gewünschten Markenschutzes zu berücksichtigen. Der Markenschutz kann sich durch eine Eintragung beim Deutschen Patent- und Markenamt(DPMA) auf das deutsche Bundesgebiet beschränken, durch die Eintragung einer Gemeinschaftsmarke für das Gebiet der europäischen Gemeinschaft oder aber durch Eintragung in ein internationales Register weltweit gelten. In letzterem Fall besteht die Möglichkeit, eine Marke gezielt in einzelnen Ländern schützen zu lassen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass ein umfänglicher Markenschutz schnell eine preisliche Dimension erreichen kann, die die Möglichkeiten eines Unternehmensgründers weit übersteigt. Zudem gilt es zu berücksichtigen, dass die bloße Markeneintragung für einen nachhaltigen Schutz nicht genügt. Der bloße Registereintrag garantiert keinesfalls, dass potenzielle Konkurrenten auf eine Verwendung der Marke verzichten. Dies kann dramatische Folgen haben.

So kann es passieren, dass nach erfolgreicher Unternehmensgründung in Hamburg nach einigen Jahren nach München expandiert werden soll. Sodann stellt sich heraus, dass ein Konkurrent dort ein ähnliches Produkt unter derselben Marke schon seit geraumer Zeit vertreibt. Hier stellt sich nun neben dem Problem, dass der Verbraucher in München mit dem Markennamen bereits ein anderes Produkt verbindet, auch das Problem, dass der Konkurrent u. U. wegen seiner regionalen Bekanntheit Bestandsschutz genießt und den Markennamen dort weiter verwenden darf. Dieses Beispiel soll verdeutlichen, dass neben der Anmeldung einer Marke auch von Anfang an auf deren Pflege Wert gelegt werden muss. Keinesfalls darf man die Marke sich selbst überlassen.

 

Eintragungsfähigkeit

Nicht jeder Begriff ist eintragungsfähig. Markenschutz können grundsätzlich alle Formen von Zeichen erlangen, wenn sie „Unterscheidungseignung“ besitzen. Diese recht unbefriedigende Definition ist bewusst weit gefasst. Für eine Aussage darüber, ob ein Name oder eine Kombination von Begriffen, ggf. kombiniert mit grafischen Darstellungen, eintragungsfähig ist oder nicht, kommt es auf eine Prüfung des jeweiligen Einzelfalls an.

So wurde bspw. die Eintragung „International Cat Walk Agency“ als Marke für Dienstleistungen rund um Modeschauen mangels Unterscheidungskraft und als lediglich beschreibende, freihaltungsbedürftige Bezeichnung abgelehnt, wohingegen der Begriff „CLIMA Climate Life International Management Agency“ als schützenswert angesehen und als Marke u.a. für Dienstleistungen rund um EDV eingetragen wurde.

Es empfiehlt sich daher, schon bei der Namensfindung professionelle Hilfe zu Rate zu ziehen, bevor man mit einem nicht schutzfähigen Namen einfach mal loslegt.

 

Kosten

Die Kosten für eine Markenanmeldung sind abhängig von der Menge der eingetragenen Warengruppen sowie dem geografischen Schutzgebiet. So ist für die Eintragung einer Marke mit Schutz für den deutschen Raum und bis zu drei Warengruppen eine Eintragungsgebühr von 300 EUR an das DPMA zu entrichten. Ein internationaler Schutz ist ungleich teurer; so kostet die Eintragung einer europäischen Gemeinschaftsmarke etwa 1000 EUR.

Vor diesem Hintergrund sollte vernünftig erwogen werden, ob und in welchem Umfang Markenschutz bereits gleich zu Beginn einer Unternehmung wirklich sinnvoll ist. Auch ein nachträglicher Markenschutz ist immer möglich, allerdings gilt hier grundsätzlich das Prioritätsprinzip: Wer zuerst kommt, malt zuerst.

 

Patente

Mit dem Patent besteht - kurz gesagt - die Möglichkeit, eine Idee schützen zu lassen. Dies setzt allerdings voraus, dass die "Idee" eine Erfindung im Sinne des Patentgesetzes ist. Dafür müssen folgende Kriterien erfüllt sein:

Gegenstand muss eine Lehre zum praktischen Handeln sein, die technischer Natur ist. Darüber hinaus muss sie realisierbar und wiederholbar sein und die Lösung einer Aufgabe durch technische Mittel darstellen. Aus dieser teilweise recht abstrakten Definition erkennt man, dass nur technische Neuentwicklungen patentierbar sind.

Die Erfindung muss zudem neu sein; sie darf nicht zum gegenwärtigen Stand der Technik gehören. Weiter muss der Erfindung eine "erfinderische Tätigkeit" immanent sein. Dies bemisst sich danach, ob sich die technische Lösung des Problems einem Durchschnittsfachmann in nahe liegender Weise aus dem Stand der Technik ergeben hätte. Und zuletzt muss die Erfindung auch gewerblich nutzbar sein.

Es bleibt festzuhalten, dass der Prozess einer Patentanmeldung viele Hürden birgt und in jeder Hinsicht aufwendig ist. Ein intensives Studium und die Inanspruchnahme fachlicher Hilfe ist hier dringend angeraten.


Geschmacksmuster

Das Geschmacksmuster wird häufig auch als Designschutz bezeichnet. Es räumt dem Inhaber - vereinfacht gesagt - einen abgeschwächten Markenschutz ein.

Gegenstand des Geschmacksmusters ist eine zweidimensionale oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt. Zudem muss das Muster neu sein und eine gewisse Eigenart besitzen. Diese Kriterien sollen ausschließen, dass bereits bekannte und gebräuchliche Formen eingetragen werden, um so eine Monopolstellung zu erlangen.

Auch das Markenrecht schützt dreidimensionale Formen. Der Unterschied zum Geschmacksmuster liegt in den Hürden der Anmeldung und der Dauer der Schutzfähigkeit. Während eine Marke unbegrenzt lange geschützt werden kann (vorausgesetzt der Markenschutz wird regelmäßig und rechtzeitig verlängert), ist die Schutzdauer des Geschmacksmusters zeitlich begrenzt.

Vorteile des Geschmacksmusters gegenüber der Markenanmeldung sind die deutlich geringeren Kosten sowie die Tatsache, dass keine amtliche Prüfung vor der Eintragung erfolgt. Man erhält einen umfänglichen Schutz also schnell und unbürokratisch.

Sollte nach der Eintragung jedoch ein Dritter seine Rechte verletzt sehen oder die Neuheit des Musters anzweifeln, so kann dieser die Löschung des eingetragenen Geschmacksmusters beantragen. In der folgenden Auseinandersetzung wird geprüft, ob die Schutzvoraussetzungen (Erscheinungsform, Neuheit, Eigenart) gegeben sind.

 

Urheberrecht

Das Urheberrecht schützt das „geistige Eigentum“. Es räumt dem Urheber das Recht ein, das eigene Werk ausschließlich zu nutzen, bzw. zu verwerten und Dritten die unbefugte Verwendung zu untersagen.

Um in den Genuss des urheberrechtlichen Schutzes zu gelangen, sind jedoch gewisse Hürden zu überwinden. So muss es sich bei dem Werk um eine persönliche geistige Schöpfung handeln, die bereits eine gewisse Form erlangt hat. Eine ungefähre geistige Vorstellung, die noch nicht fixiert ist, ist nicht schutzfähig.

Darüber hinaus muss dem Werk Individualität innewohnen, die es von der Masse des Alltäglichen und Banalen abgrenzt. An diesem Punkt zeigt sich die Unbestimmtheit dieser Definition. Was ist individuell? Hier wird die Praxis schnell kasuistisch, so dass diese Frage hier nicht abschließend beantwortet werden kann.

Schutzgegenstand des Urheberrechts ist das konkrete Werk, nicht jedoch die zugrunde liegende Idee oder die Methode der Herstellung. So ist beispielsweise bei einem Stadtplan die Art und Weise der Darstellung, etwa die besondere Farbwahl oder verwendete Symbole, schutzfähig – nicht jedoch die Idee, einen Stadtplan auf Papier zu bringen.



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