Existenzgründung
Existenzgründung geplant? Ausführlicher Ratgeber zum Thema Existenzgründung

Existenzgründung geplant?


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Auf viele Existenzgründer und junge Unternehmer wirken Themen wie Steuern, Buchhaltung oder Jahresabschluss unattraktiv und abschreckend. Für das unternehmerische Handeln allerdings ist ein Grundverständnis unverzichtbar. In den folgenden Abschnitten erläutern wir die Grundzüge dieses Themenkomplexes. Für weiterführende Fragen stehen Ihnen unsere Gründerstadt-Experten gern zur Verfügung!

 

Steuerarten

Gewerbesteuer, Körperschaftsteuer, Einkommensteuer, Mehrwertsteuer, Erbschaftsteuer... Als Existenzgründer ist es zu Beginn nicht immer leicht, den Überblick zu wahren: Welche Steuern muss ich zahlen? Wonach bemisst sich die Höhe dieser Steuern?

Welche Steuern Sie als Existenzgründer zahlen müssen, hängt in erster Linie von der Rechtsform Ihrer Unternehmung ab. Wir erläutern kurz (und oft vereinfacht dargestellt) die wichtigsten Steuerarten.


Umsatzsteuer (Mehrwertsteuer)

Wenn Sie im Geschäft eine Hose kaufen, zahlen Sie darauf 19 % Umsatzsteuer - oft ohne darüber nachzudenken. Im Einzelhandel werden auf Preisschildern üblicherweise nur die Brutto-Preise ausgewiesen.

Als Unternehmer dagegen muss auf allen Ihren Belegen der Bruttobetrag UND die enthaltene Umsatzsteuer ausgewiesen sein. Während diese 19 % bei Privatpersonen "unwiderruflich verloren" sind, können Sie sich die gezahlte Umsatzsteuer als Unternehmer vom Finanzamt zurückholen. Die von Ihnen gezahlte Umsatzsteuer bezeichnet man als Vorsteuer.

Rechenbeispiel Vorsteuer: Sie kaufen im Geschäft einen neuen Laptop für 1.190 EUR. Der Nettopreis des Laptops beträgt also 1.000 EUR. Bleibt dies der einzige Geschäftsvorfall, haben Sie einen Anspruch an das Finanzamt in Höhe von 190 EUR.

Im Gegenzug muss auch auf Ihren Ausgangsrechnungen die Umsatzsteuer (19 %) ausgewiesen sein.

Rechenbeispiel Umsatzsteuer: Sie verkaufen ein Produkt im Wert von 1.000 EUR. Auf der Rechnung an Ihren Kunden sind 1.190 EUR ausgewiesen, die der Kunde an Sie bezahlt. An das Finanzamt müssen Sie dann 190 EUR abführen.

In der Praxis findet eine Verrechnung der Vorsteuer und der Umsatzsteuer statt. Da Ihre Einnahmen in der Regel höher sein sollten als Ihre Ausgaben, führen Sie monatlich Umsatzsteuer an das Finanzamt ab.

ACHTUNG: Am Umsatzsteuerverfahren nehmen prinzipiell alle Gewerbetreibenden und Freiberufler teil. Eine Ausnahme bilden die Kleinunternehmer, die von der Umsatzsteuerpflicht befreit sind. Besondere Regelungen gelten zudem bei internationalen Handelsbeziehungen (z. B. "innergemeinschaftlicher Erwerb" in der EU).


Gewerbesteuer

Der Gewerbesteuer unterliegen alle Gewerbetreibenden, also: Alle Unternehmer (auch Personen- und Kapitalgesellschaften) mit Ausnahme der freien Berufe. Sie wird nach Abschluss eines Geschäftsjahres an das Finanzamt abgeführt und bemisst sich nach der Höhe des erwirtschafteten Gewinns. Wichtig: Die Gewerbesteuer fällt nur an, wenn das Unternehmen Gewinne erwirtschaften konnte - bei Verlusten fällt keine Gewerbesteuer an.

Die Berechnung der Gewerbesteuer ist vergleichsweise komplex. Für 2010 lässt sich im Wirtschaftsraum Hamburg sagen: 16,45 % des entstandenen Gewinns müssen (unter Berücksichtigung von Freigrenzen) als Gewerbesteuer an das Finanzamt abgeführt werden.

Die genaue Berechnung richtet sich zunächst nach dem Gewerbeertrag, bei dem u. a. auch Freibeträge zu berücksichtigen sind. Der so ermittelte (gekürzte) Gewerbeertrag wird mit der Steuermesszahlmultipliziert. Diese beträgt seit 2008 einheitlich 3,5 %. Man erhält so den sog. Steuermessbetrag.

Um nun die Höhe der Gewerbsteuer zu errechnen, erfolgt abschließend eine Multiplikation mit dem sog.Hebesatz. Dieser wird in Deutschland individuell von den Gemeinden festgelegt. In Hamburg liegt er aktuell bei 470 % und damit deutlich über dem bundesweiten Durchschnitt (435 %).

Vereinfachte Darstellung der Gewerbesteuer-Berechnung:

(gekürzter) Gewerbeertrag   *   Steuermesszahl 3,5 %   *   Hebesatz 470 %

Zudem kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen, die während des laufenden Geschäftsjahres bezahlt werden.


Einkommensteuer

Das Einkommen natürlicher Personen unterliegt der Einkommensteuer (ESt). Damit ist die ESt abgegrenzt von der Körperschaftsteuer, die auf das Einkommen juristischer Personen (v. a. Kapitalgesellschaften) erhoben wird. Bei Personengesellschaften (z.B. GbR) müssen die einzelnen Gesellschafter ESt auf ihr anteiliges Einkommen abführen.

Grundlage zur Bemessung der ESt ist die vom Steuerzahler einzureichende Einkommensteuererklärung. Der Prozentsatz ist stufenweise geregelt und abhängig von der Höhe des Einkommens. Welcher Einkommensteuertarif anzuwenden ist, hängt von zahlreichen Faktoren ab, die an dieser Stelle nicht weiter ausgeführt werden sollen. Seit 2010 beträgt der Spitzensteuersatz ("Reichensteuer") 45 % (bei rund 250.000 EUR Jahreseinkommen).

Eine Sonderform der ESt ist die Lohnsteuer. Sie wird bei Angestellten vom monatlichen Arbeitsentgelt einbehalten. Als geschäftsführender Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft (z. B. GmbH) gelten Sie als Angestellter Ihres eigenen Unternehmens und müssen dementsprechend Lohnsteuer abführen.

 
Körperschaftsteuer

Das Körperschaftsteuergesetz (KStG) regelt, dass juristische Personen (insbesondere Kapitalgesellschaften wie GmbH, UG, AG etc.) der Körperschaftsteuer (KSt) unterliegen. Die KSt kann als eine Art Pendant zur Einkommensteuer bei Privatpersonen und Personengesellschaften (z.B. GbR) angesehen werden, die nicht körperschaftsteuerpflichtig sind. Sie bemisst sich, ähnlich wie die Gewerbesteuer, nach dem unternehmerischen Gewinn innerhalb eines Geschäftsjahres.

Ausschlaggebend für die Höhe der KSt ist der zu versteuernde Gewinn einer Kapitalgesellschaft. Seit 2008 beträgt der Körperschaftsteuersatz 15 % (zuvor 25 %), unabhängig davon, ob der Gewinn ausgeschüttet wird oder nicht. Auf die KSt werden zusätzlich 5,5 % Solidaritätszuschlag erhoben.

Ähnlich wie bei der Gewerbesteuer kann das Finanzamt Vorauszahlungen festsetzen, die während des laufenden Geschäftsjahres bezahlt werden.

 

Problem der Doppelbesteuerung:

Entsteht in einem Geschäftsjahr ein Handelsbilanzgewinn, zahlt eine Hamburger Kapitalgesellschaft 16,45 % Gewerbesteuer sowie 15 % Körperschaftsteuer (zzgl. 5,5 % Solidaritätszuschlag). Soll dieser Gewinn an Gesellschafter (Anteilseigner) ausgeschüttet werden, fällt zum Teil zusätzlich Einkommensteuer an. Eine Gewinnausschüttung ist also aus steuerlicher Sicht in jedem Fall teuer.

 

Solidaritätszuschlag

Das Solidaritätszuschlaggesetz wurde 1991 vom Bund erlassen. Als Begründung wurde vor allem der "Aufbau Ost" angeführt. So werden u. a. auf die Einkommensteuer (bei Privatpersonen und Personengesellschaften) bzw. auf die Körperschaftsteuer (bei Kapitalgesellschaften) jeweils 5,5 % Solidaritätszuschlag berechnet. Er wird nur dann erhoben, wenn die festgesetzte Jahreseinkommensteuer 972 EUR, bei Zusammenveranlagung 1.944 EUR übersteigt.

Als direkte Steuer des Bundes wird der "Soli" seit Jahren kontrovers diskutiert. Das Bundesverfassungsgericht wies 2008 eine Klage des "Bundes deutscher Steuerzahler" ab.

 

Erbschaft- und Schenkungsteuer

Die Erbschaft- sowie die Schenkungsteuer betreffen im unternehmerischen Zusammenhang vor allem Nachfolger, die ein bestehendes Unternehmen weiterführen. Beide Steuern sind in Deutschland im gleichen Gesetzbuch (Erbschaftsteuergesetz) geregelt.

 

 



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