Als Kleinunternehmer gelten (gem. § 19 UStG) Selbständige mit Sitz in Deutschland, deren Gesamtumsatz im vorangegangenen Kalenderjahr die Grenze von 17.500 EUR nicht überschritten hat. Im laufenden Geschäftsjahr darf zudem die Grenze von 50.000 EUR (voraussichtlich) nicht überschritten werden.
Sind diese Voraussetzungen erfüllt, kann sich der Kleinunternehmer beim Finanzamt von der Umsatzsteuerpflicht befreien lassen. In diesem Fall weist er auf seinen Rechnungen nur den Netto-Betrag aus. Dies kann dann zu einem Wettbewerbsvorteil werden, wenn er überwiegend Aufträge für Privatpersonen abwickelt: Diese müssten bei einem umsatzsteuerpflichtigen Auftragnehmer normalerweise den Bruttobetrag bezahlen, also 19 % mehr.
Kunden dagegen, die selbst am Umsatzsteuerverfahren teilnehmen, haben keinen monetären Vorteil von der Kleinunternehmerregelung, da sie sich die Umsatzsteuer ohnehin als Vorsteuer vom Finanzamt zurückholen können. Der Liquiditätsvorteil, wenn man keine Umsatzsteuer abzuführen hat, ist angesichts der niedrigen Rechnungsbeträge zu vernachlässigen.
TIPP: Ob man von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen sollte, hängt in erster Linie von der eigenen Kundenstruktur ab: Bei überwiegend privaten Kunden kann man durchaus einen Wettbewerbsvorteil gegenüber anderen Anbietern erzielen. Als weiterer Vorteil für den Kleinunternehmer kann der geringere Verwaltungsaufwand beim Finanzamt aufgeführt werden.
ACHTUNG: Verliert man einmal seinen Status als Kleinunternehmer (z.B. durch zu hohe Umsätze in einem Kalenderjahr), ist der umsatzsteuerpflichtige Status für fünf Jahre festgesetzt. Erst danach kann man erneut von der Kleinunternehmerregelung Gebrauch machen.