Die Soll-Versteuerung sieht vor, dass die Umsatzsteuer für den Zeitraum an das Finanzamt abgeführt wird, in dem die Leistung erbracht bzw. in dem die Rechnung erstellt wurde. Das bedeutet: Wird im Januar eine Leistung erbracht (und die Rechnung geschrieben), dann ist im Folgemonat Februar die Umsatzsteuer abzuführen. Und zwar auch dann, wenn die Rechnung vom Kunden noch nicht bezahlt wurde.
Da dies bei Unternehmen zu Liquiditätsengpässen führen kann, kann beim Finanzamt die Ist-Versteuerung beantragt werden. In diesem Fall wird die Umsatzsteuer erst dann fällig, wenn der Zahlungseingang tatsächlich erfolgt ist. Ob die Ist-Versteuerung gewährt wird, liegt im Ermessen des Finanzamts. Voraussetzung ist, dass der Gesamtumsatz des Unternehmens im Vorjahr 500.000 EUR nicht überschritten hat.
Dauerfristverlängerung: Unabhängig von der Soll- und Ist-Versteuerung empfiehlt sich bei vielen Unternehmen eine sog. Dauerfristverlängerung. Diese sieht vor, dass man die Umsatzsteuervoranmeldung erst zwei Monate nach dem Leistungszeitraum einreichen muss. Für eine erbrachte Leistung im Januar muss die Umsatzsteuervoranmeldung also erst Ende März erfolgen.