Unternehmensrechtsformen lassen sich zunächst in zwei große Gruppen aufteilen: Personengesellschaften auf der einen und Kapitalgesellschaften auf der anderen Seite. Der wesentliche Unterschied zwischen diesen beiden Gruppen ist die Haftung. Während man bei Personengesellschaften (von einigen Ausnahmen abgesehen) unbeschränkt und unbeschränkbar mit dem Gesellschaftsvermögen und seinem persönlichen Vermögen als Gesellschafter haftet, ist die Haftung bei der Kapitalgesellschaft auf die Einlage, das Kapital der Gesellschaft beschränkt; der Gesellschafter haftet hier grundsätzlich nicht persönlich.
Gesellschaftsgründer, die die persönliche Haftung für Unternehmensschulden also nicht scheuen und in den Genuss der - meist steuerlichen - Vorteile einer Personengesellschaft kommen wollen, werden die Rechtsform der GbR, oHG, KG oder der Partnerschaft wählen. Für sie gilt dann die unmittelbare, unbeschränkte, unbeschränkbare, gesamtschuldnerische und akzessorische Haftung
Allerdings gibt es auch hier Ausnahmen. Gesellschaftern, die sich an einer Personengesellschaft beteiligen wollen, ohne zugleich unbeschränkt persönlich zu haften, kann die Position eines Kommanditisten oder stillen Gesellschafters eingeräumt werden.
Um die unbeschränkte persönliche Haftung als Gesellschafter zu vermeiden, muss sich der Unternehmensgründer für eine Kapitalgesellschaft entscheiden. Hier stehen mit der GmbH, der Mischform GmbH & Co. KG, der UG (haftungsbeschränkt), der Limited oder der Aktiengesellschaft verschiedene Varianten zur Verfügung. Für welche sich der Unternehmensgründer entscheiden sollte, hängt u.a. von den oben skizzierten Fragestellungen ab.