Auch hinsichtlich der Geschäftsführung bzw. der Vertretung unterscheiden sich die Gesellschaftsformen erheblich. Bei Personengesellschaften gilt das Prinzip der Selbst-Organschaft, d. h.: Es sind nur Gesellschafter zur Geschäftsführung und Vertretung befugt. Das bedeutet, dass insbesondere Unternehmensgründer, die sich zu einer Personengesellschaft zusammenschließen, im Gesellschaftsvertrag vorab festlegen sollten, ob alle persönlich haftenden Gesellschafter einzelgeschäftsführungs- und -vertretungsbefugt sein sollen oder ob hier eine anderweitige Regelung getroffen werden soll.
Bei Kapitalgesellschaften gilt das Prinzip der Fremd-Organschaft. Die Gesellschafter können Dritte mit der Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft betrauen, also einen Geschäftsführer ernennen.